AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Zimmer/Appartements

Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten.
In Vergessenheit gerät häufig, daß die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Zimmers sei eine Art “unverbindliche Voranfrage”, die zwar den Anbieter verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden können.

Um dem in dieser Frage bestehendem Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Mißverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Ferienwohnungen gegeben.

1. Der Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Anbieter zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluß eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, daß die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, daß die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.

Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat der Anbieter das vereinbarte Zimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf “Stornierung” einer Buchung. Das bestellte und vom Anbieter bereitgehaltene Zimmer ist entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Zimmer immer aus der Sicht des Gastes liegenden Gründen (wie z.B. vorzeitige Abreise, Termin entfällt, Reise Unterbrechung, Todesfälle und sonstige unvorhersehbare Dinge) nicht in Anspruch genommen wird.

Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung “Stornogebühr” geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der “Stornogebühr” nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers.
Die “Stornogebühr” beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten eigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Bis zu 6 Wochen vor Anreise sind Zimmerstornierungen kostenfrei. Bei kurzfristigeren Absagen behalten wir uns vor, Stornokosten nach den allgemeinen DEHOGA-Bestimmungen zu berechnen:

bis 4 Wochen vor Anreise = 10% der Übernachtungskosten
bis 2 Wochen vor Anreise = 30% der Übernachtungskosten
bis 13 Tage vor Anreise = 80% der Übernachtungskosten

Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen des Hotels wie Frühstück, Strom, Wasser, Reinigung u.s.w. wie folgt errechnet.

Die Aufwendungen betragen bei Übernachtung/Frühstück pauschal 20 % somit sind 80% Stornogebühr des Zimmerpreises zu bezahlen

– bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 % somit sind 70% Stornogebühr des Zimmerpreises zu bezahlen

– bei Übernachtung /Vollpension mit pauschal 40 % somit sind 60% Stornogebühr des Zimmerpreises zu bezahlen

– die Aufwendungen werden vom Übernachtungspreis abgezogen und sind regelmäßig als angemessen erachtet

DEHOGA Referat Recht. Stand März 2012

Schreiben Sie uns!

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Sending

©2024 Hotel Rosenhof | Website - transparent-media Werbeagentur

Log in with your credentials

Forgot your details?